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Gesetzliche Neuregelungen für das Jahr 2017, Neuerungen im Familienrecht

Jennifer Dürst-Zimmermann


Vorbemerkungen

Das Jahr 2017 startet mit zwei umfassenden Neuerungen im Familienrecht: Einerseits die Revision des Kindesunterhaltsrechts und andererseits die Revision des Vorsorgeausgleichs.


Revision des Kindesunterhaltsrechts

Dem Kind sollen keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen. Dieser Grundsatz war bereits Gegenstand bei der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge (für nicht verheiratete und geschiedene Eltern) im Sommer 2014. Erneut aufgenommen wurde dieser Grundsatz im Rahmen der Revision des Kindesunterhaltsrechts, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

Von Gesetzes wegen haben die Eltern ihre Kinder zu betreuen und finanziell zu unterstützen. Die Betreuungsarbeit wurde bisher einzig bei verheirateten oder geschiedenen Elternteilen im Rahmen des (nach)ehelichen Unterhalts ausgeglichen. Nicht verheiratete Eltern erhielten hingegen keinen Ausgleich für ihre Betreuungsarbeit. Diese Ungleichbehandlung wollte der Gesetzgeber beseitigen und die Stellung des Kindes stärken.

Der Betreuungsunterhalt wurde eingeführt.


Gemäss dem neuen Recht wurde daher der „Betreuungsunterhalt“ eingeführt. Dieser kommt ergänzend zum bereits existierenden „Barunterhalt“ des Kindes hinzu und wird ebenfalls für das Kind bezahlt. Während sich der Barunterhalt auf die Deckung der täglichen Ausgaben des Kindes beschränkt (z.B. Kleidung, Nahrung, Schule, Fremdbetreuungskosten etc.), soll der Betreuungsunterhalt die durch eine Eigenbetreuung entstehenden finanziellen Einbussen in einem gewissen Mass ausgleichen. Der betreuende Elternteil soll sich dank diesem Ausgleich dem Kind widmen können. Teilen sich die Eltern die Betreuung (alternierende Obhut), so sind die Betreuungsbeiträge individuell zu berechnen und gegenseitig zu verrechnen.

Bestehende Kindesunterhaltsbeiträge bei nicht verheirateten Eltern können grundsätzlich an das neue Recht angepasst werden. Sind die Eltern hingegen verheiratet oder geschieden und wurden die Kindesunterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren festgesetzt, so können die Unterhaltsbeiträge nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse abgeändert werden.


Neuerungen im Vorsorgeausgleich

Im Scheidungsverfahren werden die Pensionskassenguthaben der Ehegatten im Regelfall hälftig geteilt. Stichtag der Berechnung war bisher der Abschluss des Scheidungsverfahrens. Neu wurde dieser Zeitpunkt auf die Einleitung des Verfahrens vorverschoben.

Das neue Recht wurde flexibler ausgestaltet.


Zudem wurde das neue Recht etwas flexibler ausgestaltet, indem es einen erleichterten Verzicht auf die Teilung sowie die Möglichkeit der überhälftigen Teilung vorsieht.

Opmerkingen


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